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Pacht und Pachtvertrag

Definition

Die Pacht ist die zeitlich befristete Gebrauchsüberlassung einer Sache mit der Möglichkeit der Fruchtziehung, für die der Eigentümer ein Entgelt erhält. Die Pacht ist von der Miete zu unterscheiden. Die Miete unterscheidet sich von der Pacht dadurch, dass der Mieter im Gegensatz zum Pächter nicht die Möglichkeit hat, die Früchte zu ziehen.

Im Gegensatz zum Mietvertrag kann der Pachtvertrag als gegenseitiger Vertrag nicht nur über Sachen, sondern auch über Rechte abgeschlossen werden. Darüber hinaus wird nicht nur der Gebrauch der Sache oder des Rechts gestattet, sondern es können auch die Früchte aus der Sache gezogen werden. So kann im Pachtvertrag als Gegenleistung nicht nur (wie im Mietvertrag) ein fester monatlicher Betrag vereinbart werden, sondern auch Zahlungen in Abhängigkeit vom Umsatz oder Ertrag.

Pflichten des Verpächters und Pächters

Der Pachtvertrag ist ein Dauerschuldverhältnis, das durch Ablauf der vereinbarten Zeit oder durch Kündigung endet. Der Verpächter ist verpflichtet, dem Pächter die Sache oder das Recht zur Nutzung (im Landpachtrecht die Ernte) zu überlassen. Hierfür hat der Pächter den vereinbarten Pachtzins zu entrichten. Hinsichtlich des Gebrauchs der Sache gelten weitgehend die Vorschriften über die Miete. Der Pächter ist berechtigt, das Inventar zu nutzen, und verpflichtet, es nach Beendigung des Vertrags zurückzugeben. Für den Fall, dass der Pächter die Sache erst nach Beendigung des Pachtverhältnisses zurückgibt, besteht mit § 584b 1 BGB ein gesonderter vertraglicher Entschädigungsanspruch.